kksv eichstetten 053

Liebe Mitglieder,

am 15. September 2009 hatte das Innenministerium Baden-Württemberg die Vertreter und Vertreterinnen des Württembergischen Schützenverbands, Südbadischen Schützenverbands, Landesjagdverbands, Landesverbands Baden-Württemberg des BDS und des Badischen Sportschützenverbandes zu einem Gespräch eingeladen. Dabei wurden gemeinsam aktuelle Themen diskutiert, die sich aus den Änderungen des Waffengesetzes ergeben, bzw. ergeben haben.

Wichtiges Thema war einmal die praktische Umsetzung des nach 36 Abs. 3 WaffG ...

Ist ein restriktives Waffengesetz oder einTotalverbotvon Feuerwaffen, in der Handvon Bürgern, geeignet Straftaten zuverhindern?

Bundestagsdebatte über das Waffenrecht vom 23.04.2009

Wer darf kontrollieren? Mit der Änderung des § 36 WaffG steht der Behörde das Recht zu, die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu kontrollieren. Wichtig ist hierbei, dass in Baden - Württemberg der Vollzug des Waffenrechts bei den Landratsämtern oder Städten liegt. Damit hat nur die Behörde das Recht für die Kontrolle, nicht die Polizei. Die Polizei hat noch nicht einmal das Recht, den Behördenvertreter

Begleitpapier zum Waffentransport

Transportvorschriften von Munition und Schwarzpulver

Aufbewahrung von Waffen und Munition

Änderung WaffG 2009

WaffG 2009

allgemeines WaffG 2009

Fragenkatalog Sachkunde 2010

Ergänzungslieferung Sachkunde 2010

Wissenswertes über die Kleinkaliberpatrone

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