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Wer darf kontrollieren? Mit der Änderung des § 36 WaffG steht der Behörde das Recht zu, die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu kontrollieren. Wichtig ist hierbei, dass in Baden - Württemberg der Vollzug des Waffenrechts bei den Landratsämtern oder Städten liegt. Damit hat nur die Behörde das Recht für die Kontrolle, nicht die Polizei. Die Polizei hat noch nicht einmal das Recht, den Behördenvertreter |
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